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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2016 32)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 32: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht und das Obergericht haben in einem Fall des Enteignungsrechts entschieden, dass bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Material nicht auf einen Drittstörer überwälzt werden können. Es ging um die Frage, wie sich belastete Standorte auf den Verkehrswert auswirken und wer die Entsorgungskosten tragen muss. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Entsorgungskosten nicht ausreichend ausgewiesen waren. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Kosten für den Abbruch von Industriegebäuden nicht vom Verkaufspreis abgezogen werden dürfen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2016 32

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 32
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2016 32 vom 24.10.2016 (AG)
Datum:24.10.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Enteignungsrecht 199 VI. Enteignungsrecht 32 Formelle Enteignung; Enteignungsentschädigung zum Verkehrswert...
Schlagwörter: Parzelle; Entsorgung; Aushub; Erwerber; Beschwerdegegner; Verkehrswert; Grundstücks; Entsorgungskosten; Enteignung; Abbruch; Aushubmaterial; Teilfläche; Abzug; Standort; Abbruchkosten; Enteignungsrecht; Parzellen; Reaktormaterial; Altlasten; /oder; Drittstörer; Industriegebäude; Kataster; Aushubarbeiten; E-Mail; Verwaltungsgericht; ürftig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2016 32

2016 Enteignungsrecht 199

VI. Enteignungsrecht
32 Formelle Enteignung; Enteignungsentschädigung zum Verkehrswert Bei der Ermittlung des Verkehrswerts anhand der statistischen bzw. ver- gleichenden Methode sind allfällige Kosten für die Entsorgung von konta- miniertem Aushubmaterial (Altlasten), die den Eigentümer und/oder den Erwerber eines Grundstücks treffen, mithin nicht auf einen Drittstörer überwälzt werden können, von den für unbelastete Vergleichsobjekte er- mittelten Verkaufspreisen in Abzug zu bringen. Hingegen lassen Kosten für den Abbruch brachliegender Industriegebäude, die nicht auf der ent- eigneten Teilfläche eines Grundstücks stehen und den Enteigner folglich nicht belasten, den Verkehrswert dieser Teilfläche unberührt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Oktober 2016 in Sa- chen A. gegen Kanton Aargau (WBE.2015.488). Aus den Erwägungen
4.3.3. (...) Die Parzellen Nr. a und Nr. b sind beide nicht mit Altlasten kontaminiert respektive im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Im Gegensatz dazu hat sich der Verdacht, dass die im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Parzellen Nrn. c, d und e (als ehemalige Betriebsstandorte) mit Altlasten kontaminiert sind, im Zuge der vom Beschwerdegegner für die Errichtung der Bahnunterführung auf der Parzelle Nr. c vorgenommenen Aushubar- beiten bestätigt. An der vorinstanzlichen Augenscheinverhandlung vom 20. Mai 2015 erwähnte der für den Beschwerdegegner auftre- tende Projektleiter, es habe für den Betrag von Fr. 61'000.00 "belastetes" Material abgeführt werden müssen. Aus einer vom SKE beim Beschwerdegegner angeforderten, per E-Mail vom 2. Oktober 2015 eingereichten Zusammenstellung gehen Entsorgungskosten von
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insgesamt Fr. 66'800.00 (inkl. MwSt.) hervor: Fr. 19'750.00 entfallen dabei auf den Abtransport von Inertstoffen, Fr. 12'400.00 auf denjeni- gen für Reaktormaterial, und mit Fr. 29'700.00 wird die für das Reaktormaterial zu entrichtende Deponiegebühr beziffert. Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer Sanierungskosten von pauschal Fr. 60'000.00 (an seine Enteignungs- entschädigung) anrechnen lassen müsse. 4.3.4. Es leuchtet aus den nachfolgenden Überlegungen ohne weiteres ein, dass die Einstufung als belasteter Standort nicht ohne jeden Ein- fluss auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks bleiben kann. Wären die Parzellen Nrn. c, d und e nicht sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 32c Abs. 1 USG, müsste der Erwerber der Grund- stücke die Kosten für die Untersuchung und Entsorgung belasteten Aushubmaterials vollständig selber tragen; eine (teilweise) Kosten- befreiung nach Art. 32bbis USG würde bei einem Grundstückserwerb nach dem 1. Juli 1997 ausscheiden. Wären die Parzellen Nrn. c, d und e demgegenüber sanierungs- bedürftig im Sinne von Art. 32c Abs. 1 USG, könnte sich der Erwer- ber, nachdem die Parzelle Nr. c im Kataster belasteter Standort figu- riert und eine Berufung auf Unkenntnis daher wohl zum Scheitern verurteilt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016 [1C_418/2015], Erw. 4.3), bloss teilweise von den Kosten für die Entsorgung belasteten Aushubmaterials befreien (vgl. Art. 32d Abs. 1 und 2 USG). Infolgedessen würde sich der Erwerber einen Preisnachlass aus- bedingen. Und selbst wenn dem Erwerber eine vollständige Kosten- befreiung zulasten anderer Kostenträger gelänge, müsste der Be- schwerdeführer als vormaliger Eigentümer und allenfalls auch Verur- sacher der Kontamination (Verhaltensstörer) für die Entsorgungskos- ten wenigstens einen Teil davon aufkommen, ohne vollumfäng- liche Überwälzungsmöglichkeit auf einen etwaigen Drittstörer das Gemeinwesen. Um diese Entsorgungskosten würde sich sein wirtschaftlicher Vorteil aus der Grundstücksveräusserung verringern. Dass es im Falle einer Veräusserung zum Verkehrswert (mit optimal-
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ster Nutzung) nicht zu einem Aushub im gleichen Stil kommen wür- de, wie er vom Beschwerdegegner für die Errichtung der Bahnunter- führung vorgenommen wurde, ist eher unwahrscheinlich. Eine grös- sere Wohnüberbauung ohne Unterniveaubautätigkeit ist kaum denk- bar. Wenig wahrscheinlich ist sodann das Szenario, dass kontami- niertes Material aus der ehemaligen betrieblichen Nutzung der Par- zelle Nr. c nur im Bereich des Strassenabstands abgelagert wurde, wo ohnehin keine Bautätigkeit stattfinden könnte. 4.3.5. Ausgehend davon stellt sich die Frage, in welchem Ausmass sich die Einstufung als belasteter Standort auf den Verkehrswert der Parzelle Nr. c auswirkt. Entsorgungskosten, die (auf eine etwaige Kostenverteilungsverfügung des BVU hin) vom Beschwerdeführer und/oder vom Erwerber des Grundstücks getragen werden müssten, sind konsequenterweise von den für (nicht belastete) Vergleichsob- jekte geleisteten Kaufpreisen in Abzug zu bringen. (...) (...) Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Entsorgungskosten für belastetes Aushubmaterial bis anhin nicht genügend ausgewiesen sind. Die Kostenzusammenstellung des Be- schwerdegegners entstammt einer E-Mail vom 8. April 2015. Darin heisst es einleitend, die Aushubarbeiten seien noch nicht abgeschlos- sen. Der Aushub für die Flügelmauern sowie die Instandstellung des Parkplatzes zwischen Gebäude und neuer Stützmauer stünden noch bevor. Entsprechend handelt es sich bei der anschliessenden Kosten- zusammenstellung mit Entsorgungskosten von insgesamt Fr. 66'800.00 (inkl. MwSt.) erklärtermassen um eine Kostenprog- nose. Definitive Zahlen lagen offenbar bis zum 28. September 2015
nicht vor, wie eine an diesem Datum versandte E-Mail an den Projektleiter des Beschwerdegegners zeigt. Ausgerechnet im Bereich mit dem grössten zu erwartenden Reaktormaterialvorkommen waren die Aushubarbeiten noch nicht abgeschlossen. Ferner fehlen Belege für die vom Beschwerdegegner angegebenen (provisorischen) Zah- len. Schliesslich ist nicht aktenkundig, ob (im Falle der Sanierungs- bedürftigkeit des Grundstücks) allenfalls ein Drittstörer (Verhaltens- verursacher) existiert, der sich gestützt auf Art. 32d Abs. 2 USG (no-
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minell) an den Kosten für die Entsorgung des Reaktormaterials beteiligen müsste. Insoweit wäre der Beschwerdeführer weder zu einem Preisnachlass gegenüber einem Erwerber der Parzelle Nr. c veranlasst, noch wäre er mit Kosten konfrontiert, die seinen wirtschaftlichen Erfolg aus der Veräusserung des Grundstücks schmälern. Erst wenn feststeht, wie hoch die vom Beschwerdeführer und/ vom Beschwerdegegner zu tragenden Kosten für die Entsor- gung kontaminierten Aushubmaterials tatsächlich sind, lässt sich der Verkehrswert der abzutretenden Teilfläche der Parzelle Nr. c zu- verlässig ermitteln. Die betreffenden Entsorgungskosten - aufge- schlüsselt pro Quadratmeter - sind vom Mittelwert zwischen dem (hochgerechneten) Quadratmeterpreis für die Parzelle Nr. a und dem Verkaufspreis für die Parzelle Nr. b von Fr. 1'000.00 in Abzug zu bringen. 4.3.6. Im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer und/oder von ei- nem Erwerber der Parzelle Nr. c zu tragenden Entsorgungskosten für kontaminiertes Aushubmaterial dürfen hingegen die Kosten für den Abbruch der auf den Grundstücken Nrn. c, d und e situierten Industriegebäude bei der Verkehrswertermittlung für die von der Par- zelle Nr. c abzutretende Teilfläche nicht vom Verkaufspreis für ver- gleichbare Objekte abgezogen werden. Die von der Vorinstanz vor- genommene lineare Aufteilung der geschätzten Abbruchkosten von Fr. 174'210.00 auf die Gesamtfläche der Parzelle Nr. c von 1'904 m2, was Abbruchkosten von rund Fr. 90.00/m2 ergibt, ist nicht korrekt. Dahinter steht die folgende Überlegung: Der Beschwerdegegner hat keinerlei Abbruchkosten zu gewärtigen, weil die Industriegebäude nicht auf der abzutretenden Teilfläche der Parzelle Nr. c stehen. Demgegenüber hätte der Erwerber der Restparzelle im Halte von noch 1'682 m2 die gesamten Abbruchkosten zu tragen, was zu einem Preisnachlass von Fr. 103.573 (Fr. 174'210.00 / 1'682 m2) anstatt nur rund Fr. 90.00 pro m2 führen würde. Könnte der Beschwerdeführer die gesamte Parzelle Nr. c mit einem Abzug von Fr. 91.496/m2 (Fr. 174'210.00 / 1'904 m2) an einen einzigen Erwerber veräussern und müsste für 1'682 m2 keinen Mehrabzug von Fr. 12.077/m2
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(Fr. 103.573 ./. Fr. 91.496) hinnehmen, würde er einen Mehrerlös von ca. Fr. 20'313.00 (Fr. 12.077 x 1'682 m2) erzielen. Daher wird er vom Beschwerdegegner nur hinreichend für die wirtschaftlichen Nachteile aus der Enteignung der Teilfläche von 222 m2 entschädigt, wenn diesbezüglich der Abzug für Abbruchkosten von Fr. 91.496/m2 rund Fr. 90.00/m2 bzw. insgesamt ca. Fr. 20'312.00 (222 m2 x Fr. 91.496) wegfällt.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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